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   VGH Bayern, 06.11.2007 - 11 CS 07.1069   

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VGH Bayern, 06.11.2007 - 11 CS 07.1069 (https://dejure.org/2007,80764)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.11.2007 - 11 CS 07.1069 (https://dejure.org/2007,80764)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. November 2007 - 11 CS 07.1069 (https://dejure.org/2007,80764)
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Wird zitiert von ... (8)

  • VGH Bayern, 14.11.2018 - 11 CS 18.963

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Heroinkonsums

    Sie legen gemeinsam mit dem Nachweis einer mehrmonatigen Substitutionsbehandlung vielmehr sogar das Bestehen einer Heroinabhängigkeit nahe (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2007 - 11 CS 07.1069 - juris Rn. 11).

    Während einer Substitutionsbehandlung besteht regelmäßig keine Fahreignung (vgl. Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien, S. 79 zur Substitution durch Methadon; BayVGH, B.v. 5.7.2012 - 11 CS 12.1321 - juris Rn. 17; B.v. 6.11.2007 - 11 CS 07.1069 - juris Rn. 17; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 2 StVG Rn. 64).

  • VGH Bayern, 05.07.2012 - 11 CS 12.1321

    Medikamentenabhängigkeit; Substitution des Betroffenen mit Methadon

    Bereits im Beschluss vom 6. November 2007 (Az. 11 CS 07.1069 RdNr. 17) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof deshalb zum Ausdruck gebracht, dass auch bei Personen, die Methadon im Rahmen einer Substitutionsbehandlung konsumieren, die Einjahresfrist, nach deren Ablauf nicht mehr von einem im Sinn von § 11 Abs. 7 FeV feststehenden Verlust der Fahreignung ausgegangen werden darf, frühestens mit dem Ende der Substitutionstherapie beginnt.

    § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist demgegenüber dann einschlägig, wenn - wie das in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 6. November 2007 (a.a.O.) entschiedenen Verfahren der Fall war - ermittelt werden muss, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererlangung der Fahreignung nach der Nummer 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen (d.h. hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür zur Verfügung stehen, dass eine erforderliche Entgiftung und Entwöhnung bereits stattgefunden hat, und sich der Antragsteller wenigstens ein Jahr lang des Konsums von Betäubungsmitteln unter Einschluss von Methadon - mit etwaiger Ausnahme von Cannabis - enthalten hat).

  • VGH Bayern, 21.01.2019 - 11 ZB 18.2066

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag hinsichtlich der Entziehung der

    Nr. 3 der Vorbemerkung zu Anlage 4 zur FeV, wonach die aufgeführten Erkrankungen und Mängel die Eignung nur im Regelfall, nicht aber in atypisch gelagerten Fällen ausschließen, trägt dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung (vgl. BayVGH, B.v. 10.6.2014 - 11 CS 14.347 - juris Rn. 8; B.v. 7.8.2012 - 11 ZB 12.1404 - juris Rn. 8; B.v. 6.11.2007 - 11 CS 07.1069 - juris Rn. 13), eröffnet jedoch der Fahrerlaubnisbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 7 FeV keinen Ermessensspielraum.
  • VGH Bayern, 23.04.2008 - 11 CS 07.2671

    Verlust der Fahreignung wegen Amphetaminkonsum; Frage der Wiedererlangung infolge

    Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (vgl. zuletzt BayVGH vom 6.11.2007 Az. 11 CS 07.1069).
  • VGH Bayern, 30.05.2008 - 11 CS 08.127

    Fahrerlaubnisentziehung wegen des Konsums harter Drogen

    Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (vgl. z.B. BayVGH vom 31.5.2007 Az. 11 C 06.2695/11 CS 06.2694; BayVGH vom 6.11.2007 Az. 11 CS 07.1069, BayVGH vom 18.2.2008 Az. 11 CS 07.2831, zuletzt BayVGH vom 23.4.2008 a.a.O.).
  • VGH Bayern, 30.04.2019 - 11 CS 19.415

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Einnahme von Amphetamin und Ecstasy

    Auch der Einwand, die Antragstellerin sei bisher niemals im Straßenverkehr auffällig geworden, insbesondere auch nicht nach der Einnahme des Amphetamins, stellt keinen Nachweis für eine Fähigkeit zur besonderen Verhaltenssteuerung dar (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2007 - 11 CS 07.1069 - juris Rn. 14).
  • VG Würzburg, 31.03.2015 - W 6 S 15.238

    Mögliche ausnahmsweise Kraftfahreignung bei Methadon-Konsum

    § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV wäre erst dann die zutreffende Rechtsgrundlage, wenn der Antragsteller sein Substitutionsprogramm beendet hätte und kein Methadon mehr einnehmen würde (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2012 - 11 CS 12.1321 - juris; B.v. 6.11.2007 - 11 CS 07.1069 - juris; VG Saarland, U.v. 30.6.2010 - 10 K 825/09 - juris; B.v. 5.11.2009 - 10 L 847/09 - Blutalkohol 47, 50; VG Gelsenkirchen, B.v. 18.10.2007 - 7 L 893/07 - juris).
  • VG München, 28.03.2018 - M 6 S 17.5301

    Antrag auf Anordnung der aufschiebende Wirkung- Entziehung seiner Fahrerlaubnis

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in den vergleichbaren Fällen von Personen, die im Rahmen einer Substitutionsbehandlung Methadon konsumieren, zum Ausdruck gebracht, dass die Einjahresfrist, nach deren Ablauf nicht mehr von einem im Sinne von § 11 Absatz 7 FeV feststehenden Verlust der Fahreignung ausgegangen werden darf, frühestens mit dem Ende der Substitutionstherapie beginnt (BayVGH, B.v. 6.11.2007, Az. 11 CS 07.1069 - juris).
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